Home Warenkorb Zur Kasse Versand Datenschutz AGB & Info Impressum Sitemap Email
     Home -› Impressum  
>> Warengruppen








Impressum


Uwe Dehnst
Schubertstr.20
67105 Schifferstadt
Germany
Telefon: 06235/457359   0173/9996339
Fax:

Impressum

Herausgeber und verantwortlich für den Inhalt:

www.lustaufleder.de

Uwe Dehnst

Schubertstr.20

67105 Schifferstadt

Tel. 06235/457359 bzw 0173/9996339

Ums.St.ID-Nr. folgt




Haftungshinweis:

Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann – laut LG – nur dadurch vermieden werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Sollten wir auf unseren Angeboten Links zu anderen Seiten im Internet gelegt haben, gilt für diese Links: Hiermit betonen wir ausdrücklich und in aller Deutlichkeit, dass wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten haben. Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf unserer Homepage und machen uns ihre Inhalte nicht zu Eigen. Diese Erklärung gilt für alle auf unserer Homepage ausgebrachten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen die bei uns angemeldeten Produkte und Werbebanner führen.



Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren

(Batterieverordnung - BattV)*)

Vom 27. März 1998
(BGBl. I S. 658)

-------------------------------------------------------------------------------

Auf Grund des § 23 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6, des § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 und des § 57, jeweils in Verbindung mit § 59, sowie des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Berücksichtigung der Rechte des Deutschen Bundestages:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele

Ziel der Verordnung ist es, den Eintrag von Schadstoffen in Abfällen durch Batterien zu verringern, indem

bestimmte schadstoffhaltige Batterien nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,
gebrauchte Batterien zurückgenommen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder nicht verwertbare Batterien gemeinwohlverträglich beseitigt werden, .
Batterien mehrfach verwendbar und technisch langlebig hergestellt werden sollen.



§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

Batterien:
aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder wiederaufladbaren Sekundärzellen (Akkumulatoren) bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird;
schadstoffhaltige Batterien:
Batterien, die je Zelle mehr als 25 Milligramm Quecksilber enthalten, ausgenommen Alkali-Mangan-Batterien,
Alkali-Mangan-Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,
Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten.
Batterien, die mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten;
Starterbatterien:
Akkumulatoren, die üblicherweise in Kraftfahrzeugen zum Starten, Zünden und Beleuchten eingesetzt werden;
sonstige Batterien:
Batterien, die nicht unter Nummer 2 oder 3 fallen.
(2) Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen im Geltungsbereich dieser Verordnung

Batterien herstellt oder herstellen läßt, unabhängig davon, ob oder mit welchem Markenzeichen er diese versieht; bei Batterien ohne Markenzeichen gilt derjenige als Hersteller, der sie als erster im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr bringt;
Batterien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in den Geltungsbereich dieser Verordnung einführt und dort erstmals in Verkehr bringt.
(3) Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Batterien, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch im Versandhandel, an Endverbraucher abgibt.

(4) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist entsprechend Absatz 2 oder 3 ferner derjenige, der Geräte mit fest eingebauten sonstigen Batterien, welche sich nach Ende der Lebensdauer des Gerätes nicht mühelos entfernen lassen, herstellt oder in den Verkehr bringt.

(5) Hersteller oder Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist entsprechend Absatz 2 oder 3 ferner derjenige, der in Anhang 2 genannte Geräte mit fest eingebauten Batterien oder sonstige Geräte, welche Batterien enthalten, herstellt oder in Verkehr bringt.

(6) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der die Batterien oder Geräte mit fest eingebauten Batterien nutzt, oder derjenige, bei dem die Batterien erstmals als Abfall anfallen.

Abschnitt 2
Rücknahme-, Verwertungs- und Beseitigungspflichten bei schadstoffhaltigen Batterien

§ 3 Pflichten von Herstellern und Vertreibern

Hersteller und Vertreiber dürfen schadstoffhaltige Batterien im Geltungsbereich dieser Verordnung nur in Verkehr bringen, wenn sie sicherstellen, daß der Endverbraucher schadstoffhaltige Batterien nach Maßgabe der §§ 4 und 5 zurückgeben kann.

§ 4 Pflichten der Hersteller

(1) Die Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertreibern gemäß § 5 zurückgenommenen oder von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 9 bereitgestellten schadstoffhaltigen Batterien unentgeltlich zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten und nicht verwertbare Batterien zu beseitigen.

(2) Die Hersteller müssen die Rücknahme gebrauchter schadstoffhaltiger Batterien dadurch sicherstellen, daß sie ein gemeinsames Rücknahmesystem einrichten oder sich an einem solchen beteiligen, das die nach Satz 2 erfüllt Das Rücknahmesystem muß

für alle Hersteller zu gleichen Bedingungen zugänglich sein, .
alle schadstoffhaltigen Batterien unabhängig von ihrer Art, Marke und Herkunft zurücknehmen,
an den mit den Vertreibern vereinbarten Übergabestellen oder an den Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellte schadstoffhaltige Batterien unentgeltlich abholen und einer Verwertung oder Beseitigung zuführen,
unentgeltlich an den Übergabestellen geeignete Sammelcontainer bereitstellen,
Entsorgungsleistungen wie Logistik, Rücknahme, Transport, Sortieren, Verwerten von Batterien und Beseitigen nicht verwertbarer Batterien in einem Verfahren, das eine Vergabe im Wettbewerb sichert, für maximal drei Jahre ausschreiben,
die Finanzierung dadurch sicherstellen, daß die nach Rücknahme, Verwertung und Beseitigung verbleibenden Kosten einschließlich Umsatzsteuer und notwendiger Gemeinkosten auf die einzelnen Hersteller im Verhältnis ihres Anteils am jeweiligen Vorjahresabsatz (gemessen an der Masse der Batterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen) aufgeteilt und von den einzelnen Herstellern entsprechende Beiträge eingezogen werden,
mindestens jährlich die Kosten für die Rücknahme, das Sortieren, Verwerten und Beseitigen der zurückgenommenen schadstoffhaltigen Batterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen, offenlegen.
Das Rücknahmesystem kann Herstellern, die dem Rücknahmesystem nicht angehören, die Kosten für die Sortierung, Verwertung oder Beseitigung aussortierter schadstoffhaltiger Batterien in Rechnung stellen.

(3) Absatz 2 Sitz 1 gilt nicht, sofern ein Hersteller der zuständigen Behörde nachweist, daß er ein eigenes Rücknahmesystem für die von ihm in Verkehr gebrachten schadstoffhaltigen Batterien eingerichtet hat. Dieses System muß spätestens zum Ende des zweiten Jahres nach Errichtung eine Rücklaufquote sicherstellen, welche auch von dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach Absatz 2 erreicht wird. In diesem Fall kann der Hersteller die Rücknahme nach Absatz 1 auf schadstoffhaltige Batterien der Art und Marke beschränken, die von ihm in Verkehr gebracht werden. Er hat dem Vertreiber und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten zu erstatten, welche diesen durch das Aussortieren und Überlassen der vom Hersteller in Verkehr gebrachten schadstoffhaltigen Batterien entstehen.

(4) Absatz 2 gilt nicht für Hersteller der in § 8 genannten Batterien, soweit eine Vereinbarung nach dieser Vorschrift getroffen wurde, oder für Hersteller von Starterbatterien.

§ 5 Pflichten der Vertreiber

(1) Wer als Vertreiber schadstoffhaltige Batterien an Endverbraucher abgibt, ist verpflichtet, vom Endverbraucher schadstoffhaltige Batterien in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Batterien der Art, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, deren sich Endverbraucher üblicherweise entledigen.

(2) Der Vertreiber ist verpflichtet, die von ihm zurückgenommenen schadstoffhaltigen Batterien einem Rücknahmesystem der Hersteller nach § 4 Abs. 2 oder 3 zu überlassen.

§ 6 Starterbatterien

(1) Vertreiber, die Starterbatterien an Endverbraucher abgeben, sind verpflichtet, ein Pfand in Höhe von 15 Deutsche Mark einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endverbraucher im Zeitpunkt des Kaufs der neuen Batterie keine gebrauchte Starterbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Starterbatterie zu erstatten. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung zusätzlich eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung mit der Rückgabe der Pfandmarke verbinden.

(2) Die §§ 3, 4 Abs. 1 und § 5 gelten entsprechend.

(3) Werden Starterbatterien eingebaut in Fahrzeugen an den Endverbraucher ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.

§ 7 Pflichten des Endverbrauchers

Der Endverbraucher ist verpflichtet, schadstoffhaltige Batterien, die Abfälle sind, an einen Vertreiber oder an von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dafür eingerichteten Rücknahmestellen zurückzugeben. .

§ 8 Ausnahmen

Für schadstoffhaltige Batterien, die für besondere Zwecke, insbesondere als Antriebsbatterien oder ortsfeste Batterien, in gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen eingesetzt werden, können Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher die Art der Rücknahme sowie die Kosten für die Rücknahme, Verwertung und Beseitigung abweichend von den §§ 4 und 5 vereinbaren.

§ 9 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

(1) Neben den Vertreibern sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ebenfalls verpflichtet, gebrauchte schadstoffhaltige Batterien unentgeltlich anzunehmen, die private Endverbraucher oder Betreiber von Kleingewerbe in stationären oder ortsbeweglichen Sammeleinrichtungen für schadstoffhaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen und Kleingewerben abgeben.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, die von ihnen gemäß Absatz 1 angenommenen Batterien einem Rücknahmesystem der Hersteller nach § 4 Abs. 2 oder 3 zur Abholung unentgeltlich bereitzustellen.

§ 10 Erfolgskontrolle

(1) Das gemeinsame Rücknahmesystem der Hersteller erstattet der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr benannten Behörde bis zum 31. März jeden Jahres einen Bericht, der Auskunft gibt über

die Masse der im vorangegangenen Jahr in Verkehr gebrachten Batterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen,
die Masse der im vorangegangenen Jahr zurückgenommenen Batterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen,
die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse sowie
die für die Sortierung, Verwertung und Beseitigung insgesamt gezahlten Preise, untergliedert nach Systemen und Typengruppen.
Für Hersteller mit einem eigenen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Hersteller, die ein eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 einrichten oder aus dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 2 austreten, haben dies innerhalb von drei Monaten der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Abschnitt 3
Kennzeichnung, Verkehrsverbote

§ 11 Kennzeichnung

(1) Der Hersteller hat schadstoffhaltige Batterien vor dem lnverkehrbringen mit einer Kennzeichnung nach Anhang 1 zu versehen. Sind schadstoffhaltige Batterien vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt oder in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften eingeführt worden, können sie noch sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.

(2) Zusätzliche freiwillige Kennzeichnungen sind zulässig, sofern sie dem Verbraucher weitere Informationen über die Verwertung der Batterien geben und nicht im Widerspruch zu einer Kennzeichnung nach Absatz 1 stehen.

§ 12 Hinweispflicht

Wer gewerbsmäßig schadstoffhaltige Batterien an private Verbraucher abgibt, hat an der Stelle der Abgabe

durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf hinzuweisen,

daß die Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgegeben werden können,
daß der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist und
welche Bedeutung die Symbole nach Anhang 1 Nr. 1 und 3 haben.
§ 13 Verbote

(1) Es ist verboten,

Alkali-Mangan-Batterien, die eigens für eine längere Nutzung unter extremen Umgebungsbedingungen ausgelegt sind, mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,05 Gewichtsprozent und
Alkali-Mangan-Batterien, die nicht unter Nummer 1 fallen, mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,025 Gewichtsprozent
in Verkehr zu bringen. Satz 1 gilt nicht für Alkali-Mangan-Knopfzellen oder aus Alkali-Mangan-Knopfzellen zusammengesetzte Batterien.

(2) Es ist verboten, Geräte in Verkehr zu bringen, die

schadstoffhaltige Batterien enthalten und
nicht so gestaltet sind, daß nach Ende der Lebensdauer der Batterie eine mühelose Entnahme der Batterie durch den Verbraucher gewährleistet ist.
Satz 1 gilt nicht für Geräte der in Anhang 2 genannten Gerätegruppen.

(3) Ein lnverkehrbringen im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, soweit

die Bundeswehr zur Aufrechterhaltung einzelner technischer Systeme auf den Einsatz von Batterien der in Absatz 1 genannten Art nicht verzichten kann,
gewährleistet ist, daß diese Batterien unmittelbar nach Gebrauch an den Hersteller zurückgegeben werden, und
der Hersteller sich gegenüber der Bundeswehr verpflichtet hat, diese Batterien zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten oder nicht verwertete Batterien zu beseitigen.
§ 14 Geräte mit fest eingebauten Batterien

Für Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher von Geräten der in Anhang 2 genannten Gerätegruppen gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und § 9 sinngemäß für das ganze Gerät, es sei denn, daß für das Gerät eine Rücknahmeverpflichtung nach anderen Vorschriften besteht. Hersteller solcher Geräte haben vor dem lnverkehrbringen eine Information für den Endverbraucher beizufügen, die ihn auf die im Gerät eingebauten schadstoffhaltigen Batterien und auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Gerätes hinweist.



Abschnitt 4
Rücknahme-, Verwertungs- und Beseitigungspflichten bei sonstigen Batterien

§ 15 Rücknahme-, Verwertungs- und Beseitigungspflichten

Die §§ 1 bis 5, 7, 9, 10 und 12 gelten entsprechend auch für sonstige Batterien. Sonstige Batterien sind vom Hersteller einer Beseitigung außerhalb der Hausmüllentsorgung zuzuführen, soweit sie nicht zu verwerten sind.



Abschnitt 5
Beauftragung Dritter, Ordnungswidrigkeiten

§ 16 Beauftragung Dritter

Soweit sich Hersteller und Vertreiber zur Erfüllung der in dieser Verordnung bestimmten Pflichten Dritter bedienen, gilt § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 3 schadstoffhaltige Batterien in Verkehr bringt,
entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 15 Satz 1, schadstoffhaltige oder sonstige Batterien nicht zurücknimmt,
entgegen § 4 Abs. 1 zurückgenommene Batterien nicht verwertet oder nicht ordnungsgemäß beseitigt,
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 die Rücknahme schadstoffhaltiger Batterien nicht sicherstellt,
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Satz 1, schadstoffhaltige oder sonstige Batterien nicht zurücknimmt oder einem Rücknahmesystem nicht überläßt,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Pfand nicht erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 10 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 schadstoffhaltige Batterien nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
entgegen § 12 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Batterien oder Geräte in Verkehr bringt,
entgegen § 14 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt oder
entgegen § 15 Satz 2 sonstige Batterien einer Beseitigung außerhalb der Hausmüllentsorgung nicht zuführt.
§ 18 Inkrafttreten

Die §§ 1, 2, 11, 13, 14 Satz 2, §§ 16 und 17 Nr. 7, 9 und 10 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die übrigen Vorschriften dieser Verordnung treten am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.



Anhang 1



Kennzeichnungspflichtige Batterien sind mit einem der beiden nachstehenden Zeichen, bestehend aus einer durchgestrichenen Mülltonne und dem chemischen Symbol des für die Einstufung als schadstoffhaltig ausschlaggebenden Schwermetalles zu versehen. Die Entscheidung, welches Zeichen verwendet wird, trifft der nach § 11 Abs. 1 zur Kennzeichnung Verpflichtete. Beide Zeichen haben die gleiche Bedeutung.
Die Abmessungen des Zeichens betragen 3 vom Hundert der größten Seitenfläche der Batterie, höchstens jedoch 5 cm x 5 cm. Bei zylindrischen Batterien nimmt das Zeichen 3 vom Hundert des halben Zylindermantels ein, höchstens jedoch 5 cm x 5 cm.
Beträgt die Größe des Zeichens aufgrund der Abmessungen der Batterie weniger als 0,5 cm x 0,5 cm, kann das Zeichen in der Größe 1 cm x 1 cm auf die Verpackung gedruckt werden.
Das chemische Symbol (Cd, Hg oder Pb) wird unter dem Zeichen abgebildet. Die Abmessung des Symbols beträgt mindestens ein Viertel der für das Zeichen vorgeschriebenen Abmessung.
Zeichen und Symbol müssen so gestaltet und angebracht sein, daß sie gut sichtbar, leserlich und dauerhaft sind.

Verzeichnis der gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 ausgenommenen Gerätegruppen
Anhang 2

Geräte, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingelötet, eingeschweißt oder auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden ist, um eine ununterbrochene Stromversorgung für intensive industrielle Zwecke zu gewährleisten und um Speicherinhalt und Daten von Datenverarbeitungs- und Büroautomationsgeräten zu sichern, sofern die Verwendung der schadstoffhaltigen Batterien technisch notwendig ist.
Geräte, die wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecken dienen und Referenzzellen enthalten, sowie schadstoffhaltige Batterien enthaltende medizinische Geräte, die zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Funktionen dienen, sowie Herzschrittmacher, sofern deren ununterbrochenes Funktionieren unerläßlich ist und die Batterien nur durch Fachpersonal entfernt werden können.
Tragbare Geräte, wenn das Ersetzen der schadstoffhaltigen Batterien durch nicht qualifiziertes Personal eine Gefahr für den Benutzer darstellen oder den Einsatz der Geräte beeinträchtigen könnte, und Arbeitsgeräte, die in sehr empfindlicher Umgebung, beispielsweise bei Vorhandensein flüchtiger Stoffe, verwendet werden.
Geräte, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingelötet, eingeschweißt oder auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden ist, soweit diese Geräte der Sicherheit des Benutzers dienen und eine feste Verbindung der schadstoffhaltigen Batterie mit dem Gerät für die Funktionsfähigkeit des Gerätes erforderlich ist.



*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (ABl. EG Nr. L 78 S. 38) und der Richtlinie 93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 264 S. 51).

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1996 (ABl. EG Nr. L 100 S.30), sind beachtet worden.



>> News

Haben Sie Ihre Größe bei einem Artikel nicht gefunden? Schicken Sie einfach eine Anfrage per Mail an uns. Wir versuchen die entsprechende Größe zu liefern.